Bevor sich ein Begeisterter offiziell Böllerschütze nennen darf, muss er eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz bekommen.
In Deutschland gilt der Böller nicht als Waffe, sondern als Gerät.
Wegen dem benötigten Böllerpulver, greift das Sprengstoffgesetz.
Um die Erlaubnis zu bekommen, muss der angehende Böllerschütze mindestens 21 Jahre alt sein (Ausnahmen ab 18 Jahren) und sich einer Überprüfung (Unbedenklichkeitsbescheinigung) auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung unterziehen. Diese wird bei der zuständigen Behörde beantragt.
Wenn die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt wurde, kann man sich zu einem Grundlehrgang zum Böllerschießen (§32 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) anmelden.
Mit dem erfolgreichen Bestehen eines staatlich anerkannten Lehrgangs, beantragt man die Erlaubnis nach §27 des Sprengstoffgesetzes bei der zuständigen Behörde.
Zudem ist es für einen Böllerschützen wichtig, dass ein waffenrechtliches Bedürfnis besteht, ansonsten erfolgt keine Erlaubnis nach § 27 SprengG.
Dornacher Böllerschützen nach dem bestandenen Lehrgang.