§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
SG Bayerische Schützen Dornach e.V.
Er hat seinen Sitz:
Bürgerhaus Dornach
Martin-Festl-Ring 2 Rgb.
85609 Aschheim – Dornach
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnung, Entscheidungen und Beschlüsse.
Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen und Böllern, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführen Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluß des Schützenmeisteramtes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die Vereinsordnung in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch das Schützenmeisteramt, die keiner Begründung bedarf ist unanfechtbar.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht dies nicht bis zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.
Der Ausschluß kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitten und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend sein muß.
Den Ausschluß spricht der Vereinsausschuß durch Beschluß aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlußvorwürfe zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde muß innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags hat bis zum 15. Dezember des laufenden Schießjahres zu erfolgen
Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ermäßigte Beiträge der Jugend gelten bis Vollendung des 20. Lebensjahres. (im Geschäftsjahr)
Nach Vollendung des 20 Lebensjahres ermäßigt sich der Beitrag um die Hälfte während eines sozialen Jahres, Grundwehr- oder Zivildienst, sowie bei Schülern, Auszubildenden und Studierenden, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Der Verein erhebt von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr.
Von den volljährigen Mitgliedern kann er jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen verlangen.
§ 8 Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes, sie müssen für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmung, Satzungsänderungen
Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.
Die Wahl des 1. und 2. Schützenmeisters sind schriftlich durchzuführen, die anderen des Schützenmeisteramtes können per Handzeichen gewählt werden, außer es wird von mindestens 10 Mitgliedern die schriftliche Wahl verlangt.
Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet, wenn nötig ein zweiter, dritter und vierter Wahlgang zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt.
Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung / Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- das Schützenmeisteramt
- der Vereinsausschuß
- die Mitgliederversammlung
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden.
§ 11 Das Schützenmeisteramt
Es besteht aus dem 1. und 2. Schützenmeister, dem ersten Schatzmeister / Kassier, dem ersten Schriftführer und dem ersten Sportleiter.
Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Es bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
§ 12 Der Vereinsausschuß
Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem zweiten Schatzmeister / Kassier, dem zweiten Schriftführer, dem zweiten und dritten Sportleiter, dem Jugendsportleiter, dem Böller Beauftragten und dem Zeugwart.
Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.
Die Einberufung mit Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.
Der Vereinsausschuß ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.
Der Vereinsausschuß ist berechtigt Vereinsordnungen zu beschließen.
Über den Verlauf der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschußmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.
§ 13 Schützenjugend
Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus dieser zum Ende des Kalenderjahres aus, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.
§ 14 Mitgliederversammlung
Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Dies ist möglich durch persönliches Anschreiben, durch öffentliche Einladung im Amtsblatt der Gemeinde und durch E-Mail an deren dem Verein angegebenen Adressen aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
Entgegennahme der Berichte:
1. Bericht des 1. Schützenmeisters
2. Bericht des Schatzmeisters / Kassier unter Vorlage der Jahresrechnung
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Bericht des 1. Sportleiters
6. Bericht des Jugendsportleiters
7. Bericht des Böllerbeauftragten
8. Entlastung des Schützenmeisteramtes
9. Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen, des Schützenmeisteramtes / der Ausschußmitglieder
und der Kassenprüfer.
10. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
11. Anträge, wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt
12. Verschiedenes
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Über Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1. Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 15 Protokoll
Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.
Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.
Protokolle sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der gültigen Stimmen der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder.
Nach dem Auflösungsbeschluß hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
Mit diesem Link könnt Ihr die Satzung herunterladen.