SATZUNG

 

§ 1) Name

Der Name des Vereins lautet:

"S.G. Bayerische Schützen Dornach e.V."

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 2) Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Dornach 

Bürgerhaus

Martin-Festl-Ring 2

85609 Aschheim

 

§ 3) Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und

erkennt dessen Satzung an.

(BSSB ist e.V. im Sinne des § 21 des BGB)

 

§ 4) Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen

mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern

und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.

 

§ 6) Aufnahme von Mitgliedern

Über die Neuaufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.

Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und das 12. Lebensjahr

vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich vier Wochen vor dem

beginnendem Schießjahr an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Mitglied

hat einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Der von der ordentlichen

Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Ein zurückgewiesenes

Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

 

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,

können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes

zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dem Verein können sich nur aktive oder

fördernde Personen anschließen.

 

§ 7) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung

dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht

zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge

und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

 

b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung,

bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober

Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens

und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen

Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei

rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist

der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben,

zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied

kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten

Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

 

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte; geleistete

Beiträge werden nicht rückerstattet.

 

§ 8) Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch

zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften

zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen

Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen

Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene

Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim

Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die Entrichtung des Jahresbeitrages hat bis zum 15. Dezember des

laufenden Schießjahres zu erfolgen.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

Durch Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied bis

zum kommenden Geschäftsjahr einen Schützenanzug (Kostüm) sowie Hut

in der traditionellen Art der Bayerischen Schützen Dornach zuzulegen.

 

Jungschützen können sich an Stelle eines Anzuges ein vorgeschriebenes

Hemd, schwarze Hose sowie Binder als Ersatz zulegen.

 

§ 9) Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

a) Die Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.

b) Ermäßigte Beiträge der Jugend gelten bis Vollendung des 20. Lebensjahres (im Geschäftsjahr).

c) Nach Vollendung des 20. Lebensjahres ermäßigt sich der Beitrag während des Grundwehrdienstes auf die Hälfte.

 

§ 10) Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden

Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige

Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem

Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 11) Organe des Vereins. Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

1. das Schützenmeisteramt.

2. der Vereinsausschuß.

3. die Mitgliederversammlung

zu 1.)

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister.

dem 1. Schatzmeister,  dem 1. Schriftführer,  dem 1. Sportleiter

und dem Jugendsportleiter. Die beiden Schützenmeister sind

Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft

gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis;

die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt

auf den Fall einer Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in

der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der 1. und 2. Schützenmeister sind in geheimer Wahl zu wählen.

Das Schützenmeisteramt bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

 

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher

Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

zu 2.)

Der Vereinssauschuß setzt sich wie folgt zusammen:

2. Schatzmeister

2. Schriftführer

2. und 3. Sportleiter

Zeugwart - Vertrauensmann

1. Jugendsprecher

Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf

neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.

 

Der Vereinsausschuß wird zusammen mit dem Schützenmeisteramt auf

die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen

wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist

an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen

Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden.

Der Ausschuß wird von dem 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen.

Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes

haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der

Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

 

Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und

sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden.

 

Wahl des Jugendsprechers:

Er wird von der gesamten Jugend bis zum vollendeten 25. Lebensjahrgewählt.

 

zu 3.)

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.

Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder,

unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich auch durch das

Ortsnachrichtenblatt Aschheim und Dornach erfolgen.

Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Schützenmeisters über das ablaufende Schießjahr,

b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,

c) der Revisoren,

d) des Sportleiters

e) des Jugendsportleiters

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes

    und des Ausschusses. Wahl der Revisoren.

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.

5. Satzungsänderungen

6. Verschiedenes

 

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine

Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht

wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über

Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes

richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß

einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen

Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der

Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung

und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,

zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

 

Als Revisoren wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem

Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren.

Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege

auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn

besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen

es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter

Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

§ 12) Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen

Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine

Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall

seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung

der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben,

die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.

 

§ 13 a) Nicht rechtsfähiger Verein

Laut Satzung vom 09.04.1983 aufgehoben.

 

§ 13 b) Klagebefugnis des Vorstandes

Die persönliche Haftung des Vorstandes nach § 54 Satz 2 BGB für

die von ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bleibt unberührt.

 

§ 13 c) Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins

  als Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Zum Zwecke der gerichtlichen

   Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem

   jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.

 

§ 14) Diese Satzung tritt laut ordentlicher Versammlung vom 18.03.1981 in Kraft.

 

§ 15) Laut Finanzamt München für Körperschaften vom 18.04.1981 hat der

        Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Satzung wurde nicht beanstandet.

 

Mit diesem Link könnt Ihr die Satzung herunterladen.