SATZUNG
§ 1) Name
Der Name des Vereins lautet:
"S.G. Bayerische Schützen Dornach e.V."
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2) Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Dornach
Bürgerhaus
Martin-Festl-Ring 2
85609 Aschheim
§ 3) Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und
erkennt dessen Satzung an.
(BSSB ist e.V. im Sinne des § 21 des BGB)
§ 4) Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen
mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern
und pflegen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5) Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.01. und endet am 31.12. des Jahres.
§ 6) Aufnahme von Mitgliedern
Über die Neuaufnahme eines Mitgliedes entscheidet die Vorstandschaft.
Mitglied kann nur werden, wer unbescholten ist und das 12. Lebensjahr
vollendet hat. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich vier Wochen vor dem
beginnendem Schießjahr an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Mitglied
hat einen Aufnahmebeitrag zu entrichten. Der von der ordentlichen
Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Dem Verein können sich nur aktive oder
fördernde Personen anschließen.
§ 7) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht
zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge
und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung,
bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober
Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens
und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen
Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei
rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist
der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben,
zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied
kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten
Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte; geleistete
Beiträge werden nicht rückerstattet.
§ 8) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch
zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften
zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen
Anordnungen, vor allem die Durchführung eines ordnungsmäßigen
Schießbetriebes sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene
Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim
Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die Entrichtung des Jahresbeitrages hat bis zum 15. Dezember des
laufenden Schießjahres zu erfolgen.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
Durch Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied bis
zum kommenden Geschäftsjahr einen Schützenanzug (Kostüm) sowie Hut
in der traditionellen Art der Bayerischen Schützen Dornach zuzulegen.
Jungschützen können sich an Stelle eines Anzuges ein vorgeschriebenes
Hemd, schwarze Hose sowie Binder als Ersatz zulegen.
§ 9) Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
a) Die Höhe wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt.
b) Ermäßigte Beiträge der Jugend gelten bis Vollendung des 20. Lebensjahres (im Geschäftsjahr).
c) Nach Vollendung des 20. Lebensjahres ermäßigt sich der Beitrag während des Grundwehrdienstes auf die Hälfte.
§ 10) Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden
Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 11) Organe des Vereins. Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. das Schützenmeisteramt.
2. der Vereinsausschuß.
3. die Mitgliederversammlung
zu 1.)
Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister.
dem 1. Schatzmeister, dem 1. Schriftführer, dem 1. Sportleiter
und dem Jugendsportleiter. Die beiden Schützenmeister sind
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft
gerichtlich und außerordentlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis;
die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt
auf den Fall einer Verhinderung des 1. Schützenmeisters.
Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in
der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der 1. und 2. Schützenmeister sind in geheimer Wahl zu wählen.
Das Schützenmeisteramt bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher
Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
zu 2.)
Der Vereinssauschuß setzt sich wie folgt zusammen:
2. Schatzmeister
2. Schriftführer
2. und 3. Sportleiter
Zeugwart - Vertrauensmann
1. Jugendsprecher
Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf
neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Der Vereinsausschuß wird zusammen mit dem Schützenmeisteramt auf
die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen
wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist
an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen
Fällen (Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern) gebunden.
Der Ausschuß wird von dem 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen.
Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes
haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der
Sitzung und gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und
sachliche Aufwand kann vom Verein getragen werden.
Wahl des Jugendsprechers:
Er wird von der gesamten Jugend bis zum vollendeten 25. Lebensjahrgewählt.
zu 3.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder,
unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann zusätzlich auch durch das
Ortsnachrichtenblatt Aschheim und Dornach erfolgen.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Schützenmeisters über das ablaufende Schießjahr,
b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,
c) der Revisoren,
d) des Sportleiters
e) des Jugendsportleiters
2. Entlastung des Schützenmeisteramtes
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes
und des Ausschusses. Wahl der Revisoren.
4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Aufnahme- und Jahresbeitrages.
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine
Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht
wurden; spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über
Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes
richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der
Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung
und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen,
zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Revisoren wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem
Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren.
Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege
auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen
es erfordern, oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
§ 12) Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluß einer eigens hierzu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung
der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben,
die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.
§ 13 a) Nicht rechtsfähiger Verein
Laut Satzung vom 09.04.1983 aufgehoben.
§ 13 b) Klagebefugnis des Vorstandes
Die persönliche Haftung des Vorstandes nach § 54 Satz 2 BGB für
die von ihm für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte bleibt unberührt.
§ 13 c) Der Vorstand wird ermächtigt, notwendige Rechtsstreite des Vereins
als Partei in eigenem Namen geltend zu machen. Zum Zwecke der gerichtlichen
Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Vereins wird dem
jeweiligen Vorstand das Vereinsvermögen treuhänderisch übertragen.
§ 14) Diese Satzung tritt laut ordentlicher Versammlung vom 18.03.1981 in Kraft.
§ 15) Laut Finanzamt München für Körperschaften vom 18.04.1981 hat der
Verein die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Satzung wurde nicht beanstandet.
Mit diesem Link könnt Ihr die Satzung herunterladen.